Macht ein Arzt Fehler während seiner Behandlung und entsteht dem Patienten dadurch ein Schaden, muss der Arzt die Verantwortung dafür übernehmen und den Schaden erstatten. Diese zivilrechtliche Verantwortlichkeit stellt den Bereich des Arzthaftungsrechts, wie es beispielsweise bei der Kanzlei Liske Rechtsanwältin Nadine Liske vertreten wird, dar. Eine solche Schadenswiedergutmachung wird aber nicht nur vom Betroffenen selber, sondern eventuell auch von weiteren Stellen eingefordert werden, wenn der Patient aufgrund der Fehlbehandlung beispielsweise eine Rente beziehen muss, weil er nicht mehr erwerbstätig sein kann. In einem solchen Fall hat auch der Rentenversicherungsträger ein Interesse und Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kosten, die er nicht hätte leisten müssen, hätte der Arzt ordnungsgemäß gearbeitet. Allerdings begründet nicht jeder vermeintliche Fehler Schadenersatz-/Schmerzensgeldansprüche.
Der Patient hat nur einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße, fachlichen Standards entsprechende Behandlung, allerdings nicht auf den Erfolg einer Behandlung. Bleibt dieser also aus, war allerdings die Wahl der Behandlung richtig und ist sie ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann der Betroffene keine Ansprüche gegen den Arzt geltend machen. Wichtig und ausschlaggebend für den positiven Ausgang einer Klage im Arzthaftungsrecht ist daher, dass dem behandelnden Arzt pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann und dieses die Ursache für einen eingetretenen Schaden ist. Hier ist schon zu erkennen, dass das eine große rechtliche Herausforderung darstellt, die nur von einem Fachmann, spezialisiert auf Arzthaftungsrecht, zu leisten sein wird.
Sowohl Aufklärungsfehler als auch Behandlungs- oder Dokumentationsfehler können Gegenstand eines solchen Verfahrens sein, wobei die größte Gruppe die Behandlungsfehler darstellt. Der Patient, der dem Arzt Fehler vorwirft, ist in der Beweispflicht, muss also den Beweis von sich aus erbringen. Die sogenannte Beweislastumkehr, die die Ausnahme dazu darstellt, hat der BGH nur für grobe Behandlungsfehler konstatiert. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Arzt eindeutig und offenkundig gegen ärztliche Behandlungsregeln verstoßen hat.
In diesen Fällen muss der Patient immer noch die Fehlbehandlung und einen Schaden beweisen, die Ursächlichkeit wird in diesen Fällen allerdings automatisch angenommen. Der Arzt muss daher in solchen Fällen beweisen, dass sein Fehlverhalten den Schaden nicht verursacht hat. Dieser Ablauf erleichtert dem betroffenen Patienten folglich die Verfahrens- und Beweisführung.
Wenn es in Verfahren darum geht, dass ein Arzt Vorgänge beispielsweise nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat, wird ebenso zugunsten des Geschädigten unterstellt, dass diese auch nicht stattgefunden haben. Auch damit wird dem Verletzten die Prozessführung erleichtert. Schon diese kurze Einführung gibt ein Gefühl dafür, dass Arzthaftungsverfahren ausgesprochen speziell sind, zumal der betroffene Arzt berufsrechtliche Konsequenzen fürchtet.
Aufgrund dieser Komplexität sollte ausschließlich ein auf Arzthaftungsrecht spezialisierter Anwalt mit der Mandatsübernahme betraut werden. Da Ärzte eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben müssen, beginnt das Verfahren mit der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit der Versicherung. Lehnt diese ab, muss Klage erhoben werden bei der zuständigen Arzthaftungskammer des entsprechenden Landgerichts.