Wer das Glück hat, sich in seiner Familie eingebettet zu fühlen und langjährige, gute Freundschaften zu pflegen, wird vielleicht irgendwann den Wunsch haben, sich von den treuesten Menschen am Ende seines Erdenlebens mit einem persönlichen Geschenk zu verabschieden.
Nur auf welche Art und Weise sollte dies bei familienfernen Personen geschehen? In einem solchen Fall bietet sich das Vermächtnis an, welches ein Schwerpunkt von Rechtsanwalt und Notar a.D. Volker Köckritz ist. Es gibt viele Arten von Vermächtnissen, wie zum Beispiel die Übertragung eines konkreten wertvollen Gegenstandes, dem Einräumen eines Nutzungsrechtes oder der monatlichen Zahlung in Form einer lebenslangen Rente.
Doch ein Vermächtnis hat nicht die rechtliche Wirkung wie ein Erbe. Der Bedachte erwirbt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft. Beim Erben hingegen erfolgt der Übergang nach der gesetzlichen Erbfolge, es sei denn, ein Nachkomme wurde enterbt. Da der Erblasser zu Lebzeiten den Erben mit dem Schenkungsversprechen belastet, ist es möglich, dass der besagte Nachkomme vor dem Erbfall stirbt. Dann ist der nächste Erbe zuständig für die Herausgabe des Vermächtnisses.
Damit der mit dem Vermächtnis belastete Hinterbliebene die Zuwendung herausgibt, muss der Vermächtnisnehmer um Aushändigung der Sache oder um Eintritt in die Verpflichtung bitten. Dies sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Für die Entscheidung, ob der Beschenkte das Legat annimmt, hat er allerdings drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Handelt es sich bei dem Vermächtnis um eine Immobilie mit Grundstück, verjährt sein Recht erst nach 10 Jahren. Wenn der Vermächtnisnehmer die Zuwendung ausschlagen möchte, kann er problemlos den Erben darüber informieren; im Gegensatz zu den Erbberechtigten, die das Erbe nur gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen können.
Bei der Erbschaftssteuer gibt es keinen Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis. Hier werden die Empfänger beider Formen ab einem die Freigrenze übersteigenden Betrag mit der Erbschaftsteuer belastet.
Ist vom Erblasser keine Zeit für die Herausgabe bestimmt worden, kann der Erbberechtigte den Zeitpunkt selbst festlegen. Wenn der belastete Hinterbliebene sich weigert, der Verfügung nachzukommen, hat der Vermächtnisnehmer nur die Möglichkeit, die Herausgabe über einen Zivilprozess zu erwirken. Sollte er allerdings den Prozess verlieren, muss er sämtliche Gerichtskosten tragen.
Ob die versprochene Zuwendung auch wirklich im Testament Erwähnung findet, kann nur vom Versprechenden selbst erfragt werden, was allerdings für die Zukunft keine Sicherheit bedeutet, da sich der Schenkende bis zu seinem Ableben auch anders entscheiden kann. Erst wenn der Erbfall eintritt, bringt das Schreiben des Nachlassgerichts Klarheit. Besteht kein Testament, gibt es kein Vermächtnis. Eine andere Variante ist der Erbvertrag. Damit würde sich der Schenkende verbindlich zur Schenkung verpflichten, allerdings müsste er meist um die Schenkung per Erbvertrag gebeten werden, was nicht jedem liegt.