Bei juristischen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt das Arbeitsrecht als vermittelendende bzw. rechtgebende Instanz zum Tragen. Wofür es noch alles steht, zeigt der folgende Beitrag auf.
Das Recht wird in Bezug auf den Geltungsbereich in zwei Bereiche unterteilt: individuelles und kollektives Arbeitsrecht.
Individuelles Recht deckt kleine Unternehmen ab. Themen wie Lohn, Arbeitsbedingungen, Prämien, soziale Rechte, Rücktritt und Entschädigung, die am Ende des Vertrages festgelegt werden, sind das Arbeitsfeld des individuellen Rechts.
Das Kollektivarbeitsrecht wird zwischen dem Arbeitgeber und den Institutionen wie der Gewerkschaft angewendet, die den Arbeitnehmer in großen Unternehmen vertritt. Es behandelt Themen wie die Gründung einer Gewerkschaft, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Tarifverträge und andere Gewerkschaftsrechte.
Die Arbeitnehmerrechte, die nach der industriellen Revolution an Bedeutung gewonnen haben, werden hauptsächlich vom Arbeitsrecht beachtet. Im Falle eines Zögerns in einem Fall kann eine Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers getroffen werden. Das Recht für die Arbeit legt sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber einige Verantwortlichkeiten auf.
Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
Der am Ende des Vertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausgehandelte Lohn muss vom Arbeitgeber vollständig werden. Darüber hinaus kann die Zahlung nicht mit produzierten Waren erfolgen. Es muss in Euro bezahlt werden.
Es liegt zudem in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Werkzeuge und erforderlichen Materialien bereitzustellen, zu reparieren und zu warten, die der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die Gesundheit und Arbeitssicherheit des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Er muss die notwendigen Vorkehrungen treffen und diese ebenso regelmäßig überprüfen. Selbst wenn die Arbeit langsamer wird, sollte der Arbeitnehmer diese kontrollieren, indem er sicherstellt, dass alle Maßnahmen im Bereich des Arbeitsschutzes durchgeführt werden.
Mutterschaftsurlaubspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht. Eine schwangere Frau, die nach dem Gesetz arbeitet, hat insgesamt sechszehn Wochen, also acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsurlaub. Dieser Zeitraum kann bei Mehrlingsschwangerschaften zwei Wochen länger sein. Wenn die Arbeitnehmerin dies wünscht, hat sie das Recht, bis zu drei Wochen vor der Geburt zu arbeiten und die verbleibende Zeit nach der Geburt mit einem ärztlichen Gutachten zu verwenden, sofern ihre Gesundheit dies zulässt.
Zu den Pflichten des Arbeitnehmers wiederum gehören an erster Stelle Vertraulichkeit.
Alle vertrauliche Informationen der Einrichtung, in der der Arbeitnehmer arbeitet, sollten während der Gültigkeit des Arbeitsvertrags und auch darüber hinaus nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies ist nicht nur im Allgemeinen unethisch, sondern verstößt auch gegen geltendes Arbeitsrecht.
Alle Mitarbeiter sind auch untereinander dafür verantwortlich, innerhalb der Grenzen der Arbeitsplätze in Übereinstimmung mit den Arbeitsplatzregeln und der allgemeinen Ethik der Solidarität zu handeln - ganz unabhängig von ihren persönlichen Beziehungen und ihrem Dialog innerhalb der Kollegenschaft.
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