Der Ehevertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei Personen, die heiraten. Im Vertrag werden für die Zeit der Ehe und im Fall einer Scheidung feste Regelungen festgelegt. In einem Ehevertrag wird der Güterstand der Eheleute, die Aufteilung des Vermögens, sowie auch die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und der Ausgleich von Rentenanspruch festgelegt.
Beide Ehepartner müssen mit dem Ehevertrag einverstanden sein. Dieser kann vor oder nach der Hochzeit abgeschlossen werden, beispielsweise bei Doris Kahle Rechtsanwältin. Es ist sinnvoll diesen vor der eingehenden Ehe abzuschließen, da in der Ehe ein Ehepartner nicht verpflichtet ist solch einen einzugehen. Falls ein Ehepartner dem Ehevertrag nicht zustimmen sollte, so ist dieser ungültig und kann nicht abgeschlossen werden. Die Reglungen sind festgelegt, sodass Probleme und Streitigkeit nach der Ehe, im Falle einer Scheidung, vermieden werden. Wenn eine Hochzeit ohne solchen Vertrag stattfindet, leben die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Das bedeutet, dass jeder sein Vermögen alleine verwaltet. Der Ehegatte unterliegt dabei einigen Beschränkungen. Keiner der Ehegatten haftet für die Schulden des anderen.
Der Vertrag ist in Deutschland nur wirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wird. Wenn dies nicht passiert, ist dieser ungültig. Der Gesetzgeber hält die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater für unverzichtbar. Den Ehebund, den das Ehepaar eingehen, zählt zu der Vertragsfreiheit. Damit der Ehebund rechtskräftig ist und bleibt, muss er bestimmte Formvorschriften und Regelungen beachten. Der Vertrag ist ungültig, wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird. Außerdem gilt er als sittenwidrig, wenn gegen die guten Sitten verstoßen wird und falls er das Kindeswohl gefährdet (zulasten Dritter geht).
Drei Regelungsbereiche sind im abgeschlossenen Ehebund zu beachten. Die erste Regelung bezieht sich auf den Güterstand der beiden Ehegatten. Dort wird beschlossen, wie die Vermögenseinkommen, der Ausgleich von Rentenansprüchen und dem nachehelichen Unterhalt untereinander aufgeteilt wird. Die zweite Regelung ist der Versorgungsausgleich. Darunter versteht man den Ausgleich von Rentenanwaltshaftansprüchen, die die Eheleute während ihrer Ehe erwerben.
Der dritte Regelungsbereich ist der nacheheliche Unterhalt. Dabei können die Eheleute abweichende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vereinbaren.
Dazu zählen die Bereiche "Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder", "Unterhalt wegen Alters oder Krankheit", sowie auch ein "Aufstockungsunterhalt". Dabei können in dem Vertrag andere Dinge geregelt werden, wie zum Beispiel ob oder wann Kinder gewünscht sind oder wie das Zusammenleben gestaltet werden soll.
Eine Änderung des Vertrages ist jederzeit möglich, wenn beide Ehegatten damit einverstanden sind.
Falls bei der Eheschließung beide Ehegatten wissen, dass sie gemeinsame Kinder haben möchten und wissen, dass sich ein Ehepartner um die Kinderbetreuung kümmern wird und beruflich zurücktreten wird, ist ein Ehebund /Vertrag nicht unbedingt notwendig. Dabei schützt der Gesetzgeber die Ehepartner und diese werden bei der Kinderbetreuung unterstützt.